Im Rahmen meiner Vorlesung „Computer Networks“ wollte ich im November 2010 De-Mail als deutschen Ansatz zur Absicherung von E-Mail vorstellen. Daher habe ich mir das Dokument BSI TR 01201 Teil 3.1 in der damals aktuellen Version: 0.99.1 angesehen, das unter anderem die De-Mail zugrunde liegenden Sicherheitsmechanismen darstellt, und ich kann mich den schon länger existierenden Boykott-Aufrufen (etwa vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung) nur anschließen. Die wissenschaftliche Darstellung der folgenden Ausführungen ist unter dem Titel „Zur Sicherheit von De-Mail“ in der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit erschienen.
Die offizielle De-Mail-Seite (weitergeleitet von http://www.de-mail.de/) versprach am 30.10.2010:
„De-Mail wird das rechtsverbindliche und vertrauliche Versenden von Dokumenten und Nachrichten über das Internet ermöglichen.“
Mittlerweile hat sich die Seite mehrfach geändert. Am 11.9.2011 wurde „rechtsverbindliche“ durch „verbindliche“ ersetzt:
„De-Mail wird das verbindliche und vertrauliche Versenden von Dokumenten und Nachrichten über das Internet ermöglichen.“
„Rechtsverbindlich“ oder „verbindlich“ wären sicherlich nützliche Eigenschaften, aber bei den im Folgenden angegebenen, offensichtlichen Entwurfsschwächen von De-Mail kann jede/r von uns nur hoffen, nicht beweisen zu müssen, eine gefälschte De-Mail wirklich nicht abgeschickt zu haben. In der Tat kommt am 8.9.2013 keiner der beiden Begriffe mehr vor. Wie Alice und Bob sofort sehen, ist „Vertraulichkeit“ bei De-Mail nicht gegeben. Weiterhin wird auf der Web-Seite beworben (8.9.2013):
„Im Gegensatz zur E-Mail können bei De-Mail aber sowohl die Identität der Kommunikationspartner als auch der Versand und der Eingang von De-Mails jederzeit zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Inhalte einer De-Mail können auf ihrem Weg durch das Internet nicht mitgelesen oder gar verändert werden.“
Das ist leider völlig falsch.
Der Ablauf einer De-Mail-Zustellung von Alice zu Bob gestaltet sich nach BSI TR 01201 Teil 3.1 (Version: 1.00) wie folgt: Alice schreibt eine E-Mail und übergibt diese auf abgesichertem Wege an ihren De-Mail-Provider (auf dem Weg von ihr zum Provider kann die E-Mail von Dritten weder eingesehen noch verfälscht werden). Der Provider (bzw. jeder Dritte mit Kontrolle über dessen Infrastruktur) kann die Mail allerdings lesen (was bedeutet, dass keine Vertraulichkeit gegeben ist), verändern (also ist Integrität auch nicht garantiert) und danach einen Hash-Wert der veränderten Nachricht erstellen, der beweisen soll, dass die Nachricht von Alice kam. Erst dann gibt er die angeblich vor Modifikationen gesicherte Nachricht auf abgesichertem Wege an den De-Mail-Provider von Bob weiter. Auf dem Weg zwischen beiden Providern ist die Nachricht also vor unbefugter Einsicht und Modifikation gesichert. Bobs Provider (bzw. jeder Dritte mit Kontrolle über dessen Infrastruktur) kann die Nachricht wieder lesen, verändern, einen neuen Hash-Wert der veränderten Nachricht erstellen und sie dann auf gesichertem Wege an Bob ausliefern.
Wer will jetzt ernsthaft behaupten, Bob erhalte ein „rechtsverbindliches“ Dokument von Alice?
Nochmals in aller Deutlichkeit: De-Mail verzichtet bewusst auf sogenannte Ende-zu-Ende-Absicherung, bei der Bob wirklich sicher sein könnte, dass die Nachricht von Alice kam und weder von Dritten eingesehen noch verändert wurde, während das bereits besprochene GnuPG dies seit Langem ermöglicht. Die BSI-Vorgaben erlauben immerhin, dass Alice und Bob GnuPG-gesicherte E-Mails über De-Mail versenden – aber welchen Vorteil liefert De-Mail dann noch? (Für mich als Privatperson keinen …) Weiterhin ist die in Schritt 27 des Dokuments angegebene Integritätssicherung durch Versenden der E-Mail mit ihrem Hash-Wert ein unverzeihlicher Anfängerfehler: Der Angreifer Mallory berechnet zu der von ihm gefälschten E-Mail natürlich einen neuen, passenden Hash-Wert. Daher verwendet jedes ernsthafte Verfahren zur Integritätssicherung keine reinen Hash-Werte, sondern ausgefeiltere Techniken wie HMACs oder digitale Signaturen, die der Absender erstellt (und nicht etwa der Provider nach (!) beliebiger Modifikation). Selbst unter Verwendung des höheren, aber optionalen Schutzniveaus der „absenderbestätigten“ De-Mail-Variante ist die Situation nur wenig besser, da der Hash-Wert in Schritt 29 zwar durch eine digitale Signatur von Alice’ Provider geschützt wird, aber diese Signatur stammt eben immer noch nicht von Alice. Alice kann nur hoffen, in keinen Rechtsstreit mit ihrem Provider verwickelt zu werden …
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass es für Privatpersonen von zweifelhaftem Nutzen ist, wenn rechtsverbindliche Fristen mit der Zustellung einer E-Mail in das Postfach beginnen, ohne dass sie gelesen worden wäre. Selbst wenn Alice die De-Mail liest, darf sie, wie der IT-Sicherheitsverband TeleTrusT Deutschland darstellt, „etwaige Rechtsmittel nicht einfach durch Antwort wirksam einlegen“. (Die weiteren, vom vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung genannten Argumente gegen De-Mail möchte ich hier gar nicht diskutieren, etwa die Einführung einer zentralen Stelle zum Zugriff auf De-Mail-Kommunikation, den Verzicht auf De-Mails ohne Absenderangaben oder die Betreuung von De-Mail durch Unternehmen mit historischen Datenskandalen.)
Also, ich möchte keine De-Mail-Adresse geschenkt bekommen. Dennoch sollen De-Mails Geld kosten. Das wäre lächerlich, wenn es nicht furchterregend wäre, oder?